Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI.247/93 und an das Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des §73 Abs.1GEWO 1994 und des §8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr §5, gem.BGBI.II Nr.401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistung anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Veranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit Ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen:
- der vermittelten Reiseveranstalter
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

A. Das Reisebüro als Vermittler

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.

(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisbüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundelegenden Reiseausschreibung (Katalog, Prospekte usw.) aufweisen.

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend §6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtung aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest)Anzahlung verlangen. Die Restzahlungen sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1 Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist.

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2 Informationen über die Reiseleitung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach besten Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf:

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen.

- Die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente.

- Die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermittelnden Unternehmen und umgekehrt(wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelnden bzw. besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktnamen), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers bekannt zu geben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelnden Geschäftes verpflichtet.


B. Das Reisebüro als Veranstalter

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Nebenunterlagen gemäß §6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen den Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung, und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1 Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2 Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch dem Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1 Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2 Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Ausser bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3 Mitteilen von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde, und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1 beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadensersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass ohne Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 

5.4 Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftlich Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlichen eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1.vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder am Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren, der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit.a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit.a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge(Charter), Gruppen -IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29.bis 20.Tag vor Reiseantritt 25%
ab 19.bis 10 Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%
des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%
des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.

d) No-Show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. 

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a)
der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

- bis zum 20.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen
- bis zum 7.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, dieser ist mit Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesem Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b.1.Absatz steht ihm zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmachung nachhaltig stört.

In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderung des Vertrages

8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.

Ab dem 20.Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 % ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a)

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit.c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit.d, vormals lit.c (no-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

Ergänzende Bestimmungen zu den von uns anerkannten ARB 1992 in der neuesten Fassung für alle "Gulliver's Reisen" Reisen:

Bitte beachten Sie, sofern erforderlich, den nachfolgenden Text, denn er wird zusammen mit den ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN ARB 1992 Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBL.247/93) gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz, Inhalt ihres mit uns abgeschlossenen Pauschalvertrages.

1. ANMELDUNG / BUCHUNG:
Ihre Anmeldung ist für uns verbindlich sobald wir Sie Ihrem Reisebüro gegenüber schriftlich bestätigt haben. Bei Buchung ist eine Anzahlung von nur 20% des Arrangementpreises im Reisebüro zu leisten. Restzahlung bei Übergabe der Reiseunterlagen. Sofern Sich unser Angebot nach Drucklegung des Kataloges ändert oder Druckfehler festgestellt wurden, teilt Ihnen diese Abweichung(en) Ihr Reisebüro mit.

2. RECHTSTELLUNG:
Für die von uns angebotenen Fremdleistungen (z.B.: Ausflüge im Zielgebiet) haften wir nur als Vermittler im Umfange des Teiles A der (ARB 1992 Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz)

3. LEISTUNGEN / PREISE:
Nicht in Anspruch genommene Leistungen können grundsätzlich nicht erstattet werden. Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache mit der Gulliver's Reisen - Zentrale sowie bei Verfügbarkeit der Unterbringung und späteren Rückflugplätzen möglich. Im Linienflugverkehr sind besondere Tarif- und Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen. Allfällige Reisepreisdifferenzen gegenüber inländischen oder ausländischen Anbietern für vergleichbare Leistungen erklären sich mit unterschiedlich verfügbaren Kapazitäten. Wir müssen uns auf Grund der langfristigen Planung unserer im Katalog ausgeschriebenen Leistungen das Recht vorbehalten, z.B. Fluggesellschaften, Beherbergungsbetriebe in der selben Kategorie oder Rundreiserouten zu ändern, falls dies aus operationellen und organisatorischen Gründen erforderlich wird. Ebenso behalten sich die von uns beauftragten Fluggesellschaften vor, Zwischenlandungen aus technischen operationellen Gründen vorzunehmen, als auch Fluggerät oder Flugzeiten zu ändern.

4. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG:
Gulliver 's Reisen Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit Ihrer Reisedokumente selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Buchung geändert werden sollten. Ihr Reisebüro wird Sie informieren und gibt Ihnen diesbezüglich gerne jede mögliche Hilfestellung. Für Doppelstaatsbürger, Ausländer und Staatenlose gelten besondere Bedingungen. Wenden Sie sich in allen Fällen bei Bedarf an Ihr Reisebüro. Unsere örtliche Reiseleiter sind nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, sie dürfen lediglich Ihre Beanstandung entgegennehmen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist unsere Haftung auch für Beeinträchtigungen, die weder von uns, noch von unseren Leistungsträgern verursacht wurden oder beseitigt werden können, z.B. Naturereignisse, Witterungs- und Umwelteinflüsse und ähnliches. Wir empfehlen in Ihrem eigenen Interesse, Reklamationen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung der Reise bei Ihrem Reisebüro anzuzeigen. Bei Fluggesellschaften ist die Haftung der Höhe nach in jedem Fall gesetzlich mit den im Warschauer Abkommen BGBI 286/1961 idF. Jeweils BGBI 161/1971 (Artikel 22) genannten Höchstbeträgen beschränkt.

5. REISEÄNDERUNGEN:
Werden von Ihnen nach Buchung Änderungen hinsichtlich der Zustiegsstellen bei Busreisen und Namensänderungen vorgenommen fällt eine Umbuchungsgebühr von € 25,- pro Buchung an. Der Vollständigkeit halber sei auf die Besondere Bedingungen bei Linienflügen wie Pex-, Apex-, und Sonderflugtarifen Aufmerksam gemacht. Nach Flugticketausstellung kommen in Übereinstimmung mit den bestehenden Anwendungsbestimmungen für Flugtarife, insbesondere im Hinblick auf Pex-, Apex-, und Sonderflugtarife der Luftverkehrsgesellschaften folgende Gebühren zu Verrechnung:

Bei Umbuchung und/oder Namensänderung 50% des Flugpreises bis einem Werktag vor Abreise sowie 100% des Flugpreises ab dem Abreisetag.

6. HOTEL-ONLY GEBÜHR:
Für Hotelreservierungen ohne Flug werden generell EUR 20,-- pro Reservierung verrechnet. Etwaige zusätzliche Gebühren seitens des Veranstalters werden 1:1 weiterverrechnet.

7. FLUG-ONLY GEBÜHR:
Für Flugreservierung- und Ticketausstellung wird eine Gebühr von EUR 20,-- pro Ticket verrechnet. Bei Tickethinterlegungen werden die von den Airlines vorgeschriebenen Gebühren weiterverrechnet.

8. GENERELL:
Änderung, Annulierung oder nicht in Anspruch genommene Leistungen während Ihrer Reise können nicht erstattet werden. Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache mit unserer Agentur möglich. Wenn Sie mit einer einzelnen Leistung nicht zufrieden sein sollten, was wir nicht hoffen, aber niemals zu 100% ausschließen können, dann bedenken Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse, dass Sie hierauf aufmerksam machen müssen. Nur dann haben wir die Möglichkeit zu prüfen, ob Abhilfe gaschaffen werden kann, bzw. wie wir Ihnen helfen können. Bitte wenden Sie sich daher bei aus Ihrer Sicht auftretenden Leistungsstörungen oder mangelhaften Leistungen unverzüglich an unsere Vertretung vor Ort. Sie haben mit uns einen Reisevertrag über die einzelnen gebuchten Leistungen abgeschlossen und können diese nicht einseitig ändern. In der Regel werden vom Leistungsträger Leerbettengebühren von bis zu 100% berechnet. Dies gilt auch bei frühzeitiger Abreise, da wir die Zimmer im Regelfall garantieren.

9. VERSICHERUNGEN
Sollten Sie sich für ein Versicherungspaket der UNIQA entschieden haben, bestellen Sie das gleich mit der Buchung mit. Die detailierten Leistungen sowie die Vorgangsweise im Schadensfall finden Sie unter dem Punkt "Reiseversicherung" sowie in einem Informationsblatt, das in unseren Reisebüros aufliegt bzw. Ihnen auf Wunsch gerne zugesandt wird.

Mit Ausnahme der Stornoversicherung gilt der Versicherungsschutz subsidär.

Sämtliche Schadensfälle sind bei der UNIQA, 1020 Wien, Praterstraße 1-7, und über die Notfallsnummer: ++43/1/2049999 oder 0800/2049999!

Gulliver's Reisen, Reisebüro- und HandelsgesmbH. ist mit der Schadensregulierung in keiner Weise befaßt.

Über Anerkennung oder Ablehnung von Versicherungsleistungen entscheidet ausschließlich der Versicherer. Auf Wunsch werden die kompletten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gerne vom Versicherer zugesandt.

Versicherer: UNIQA, A-1010 Wien, Praterstraße 1-7

10. TARIFSTAND:
Alle Angaben, Preise und Leistungen im vorliegenden Katalog entsprechen dem Stand November 2004. Änderungen der Leistungen und Preise, die Berechtigung von Irrtümern, Rechenfehlern, Wechselkurs- und Tarifänderungen, insbesondere von Verkehrsträgern, sind ausdrücklich vorbehalten.

11. REISEN MIT SICHERHEIT
Gulliver's Reisen, Reisebüro- und HandelsgesmbH. ist ein vollkonzessioniertes Unternehmen und wurde unter der Eintragungsnummer 1998/0484 im Veranstalterverzeichnis des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelgenheiten eingetragen. Reiseinsolvenz-Versicherung gem. EU-Pauschalreiserichtlinie Art. 7 bei Aachener und Münchener Versicherung AG, Aureliusstraße 2, D-52064 Aachen, Polizzen-Nr.091600010162, Abwickler: Europäische Reiseversicherung AG, Augasse 5-7, A-1090 Wien. VIP: Polizze 099600009876.

Die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung beträgt maximal 10%. Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer allfälligen Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.